730.100
CH-SH
Art. 29 Energiegesetz - Mitwirkung bei Windenergieprojekten
Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Bestimmungen betreffend Energieerzeugung
Art. 29 Energiegesetz · Mitwirkung bei Windenergieprojekten
1. Die Standortgemeinden, in denen Grosswindenergieanlagen zu stehen kommen, und die Nachbargemeinden sind über die im Baugesetz verankerten Mitwirkungsmöglichkeiten hinaus in geeigneter Weise in den Planungsprozess miteinzubeziehen und regelmässig über den Stand des Projekts zu informieren. Dies erfolgt durch die Zusammenarbeit zwischen Projektanten, den kommunalen Behörden und der interessierten Bevölkerung.