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Art. 28 Energiegesetz - Solarstrom bei Infrastrukturanlagen

Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Bestimmungen betreffend Energieerzeugung
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Art. 28 Energiegesetz · Solarstrom bei Infrastrukturanlagen

1. Neu zu erstellende oder zu sanierende Infrastrukturanlagen der öffentlichen Hand nutzen das solare Potenzial geeigneter Oberflächen zur Elektrizitätserzeugung.

2. Die öffentliche Hand überprüft bis 2030 bestehende eigene Infrastrukturanlagen auf das nutzbare solare Potenzial zur Elektrizitätserzeugung.

3. Der Kanton nutzt das solare Potenzial zur Elektrizitätserzeugung bis 2035, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

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