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Art. 27 Energiegesetz - Solarstrom bei umfassenden Dachsanierungen

Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Bestimmungen betreffend Energieerzeugung
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Art. 27 Energiegesetz · Solarstrom bei umfassenden Dachsanierungen

1. Bei umfassenden Dachsanierungen von Wohn- und Nichtwohnbauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m² ist das solare Potenzial der geeigneten Dachflächen zur Elektrizitätserzeugung zu nutzen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Bei einer umfassenden Dachsanierung wird die Dachhaut grossflächig ersetzt oder instand gestellt.

2. Ausnahmen können aus Gründen des Denkmal- und Ortsbildschutzes gewährt werden.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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