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Art. 25 Energiegesetz - Angebot von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Bestimmungen betreffend Energieerzeugung
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Art. 25 Energiegesetz · Angebot von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

1. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben den Endverbrauchern mindestens folgende Angebote zu unterbreiten

a) ein ausschliesslich aus erneuerbaren Energien bestehendes Stromprodukt, das mehrheitlich aus Schweizer Produktion stammte und

b) ein von der Produktionsart unabhängiges, kostengünstiges Stromprodukt

2. Für gebundene Endverbraucher besteht das Standardprodukt ausschliesslich aus erneuerbaren Energien. Die Endverbraucher sind vorgängig zu informieren und können eine andere Zusammensetzung der Elektrizität bestellen.

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