Art. 23 Energiegesetz - Unternehmen mit grossen Abwärmemengen
Art. 23 Energiegesetz · Unternehmen mit grossen Abwärmemengen
1. Können bei Neubauten oder bei bestehenden Bauten nach Erneuerungen und Umbauten von Anlagen mehr als 2 Gigawattstunden der Abwärme nicht selbst genutzt werden, ist diese, soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar, in geeigneter Form Dritten zur Verfügung zu stellen.
2. In Neubauten mit einem Abwärmeüberschuss gemäss Abs. 1 ist das gesamte Potenzial zur Elektrizitätserzeugung zu nutzen.
3. Betreiber von Neubauten mit einem Abwärmeüberschuss gemäss Abs. 1 beziehen Strom ausschliesslich aus erneuerbaren Energien.
4. Betreiber von Bauten mit einem Abwärmeüberschuss gemäss Abs. 1 stellen auf Anfrage von Wärmenetzbetreibern, Standortgemeinde und Kanton Informationen zur jährlichen Wärmemenge, zur maximalen thermischen Leistung und zur zeitlichen Verfügbarkeit zur Verfügung.
5. An Neubauten mit einem Abwärmeüberschuss gemäss Abs. 1 können erhöhte Anforderungen an die Energieeffizienz gestellt werden.
6. Fällt die Abwärmequelle früher als erwartet aus, verbürgt der Kanton Darlehen für den Aufbau einer alternativen Wärmequelle. Die Bürgschaften gelten ab einer Karenzfrist von 5 Jahren und werden für die Dauer von höchstens 15 Jahren gewährt.
7. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.