Art. 22 Energiegesetz - Erneuerbare Energie beim Wärmeerzeugerersatz
Art. 22 Energiegesetz · Erneuerbare Energie beim Wärmeerzeugerersatz
1. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers für Heizung und Warmwasser in bestehenden Bauten mit hohem Energieverbrauch sind diese so auszurüsten, dass ein Anteil des bisherigen Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt wird.
2. Der Regierungsrat legt diesen Anteil zwischen 20 Prozent und 50 Prozent fest.
3. Der Bezug erneuerbarer oder mit erneuerbaren Energien hergestellter synthetischer Brennstoffe ist als Ersatzlösung zulässig sofern
1. beim Bezug von gasförmigen Brennstoffen der Energielieferant die Umsetzung gegenüber den Vollzugsbehörden gewährleisten kann und in die entsprechenden Daten Einsicht gewährt,
2. beim Bezug von flüssigen Brennstoffen für die Baubewilligung des Wärmeerzeugerersatzes der Nachweis für die einmalige Hinterlegung von Zertifikaten für die Lebensdauer von 20 Jahren erbracht wurde,
3. diese in der Schweiz aus grösstenteils schweizerischen Rohstoffen produziert wurden, und
4. die Zertifizierung und Bilanzierung durch eine unabhängige zentrale Stelle vorgenommen wird und deren Daten für die Vollzugsbehörden transparent sind.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.