730.100
CH-SH
Art. 21 Energiegesetz - Gebäudeenergieausweis
Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Bestimmungen betreffend Energienutzung
Art. 21 Energiegesetz · Gebäudeenergieausweis
1. Wird in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren auf einen Energieausweis für Gebäude abgestellt, ist der vom zuständigen Departement bezeichnete kantonale Gebäudeenergieausweis zu verwenden.