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Art. 21 Energiegesetz - Gebäudeenergieausweis

Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Bestimmungen betreffend Energienutzung
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Art. 21 Energiegesetz · Gebäudeenergieausweis

1. Wird in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren auf einen Energieausweis für Gebäude abgestellt, ist der vom zuständigen Departement bezeichnete kantonale Gebäudeenergieausweis zu verwenden.

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