Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.100 CH-SH

Art. 2 Energiegesetz - Vorbildfunktion

Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Energiegesetz · Vorbildfunktion

1. Kanton, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes verhalten sich in ihrem Bereich bezüglich der effizienten Nutzung, dem Einsatz erneuerbarer Energie, der Reduktion der Treibhausgasemissionen und der Anpassung an den Klimawandel vorbildlich. Insbesondere gilt die Vorbildfunktion für die Erstellung, die Ausrüstung und den Betrieb von öffentlichen Gebäuden und Anlagen.

2. Der Kanton strebt an, die Treibhausgasemissionen aus den Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung bis 2040 auf Netto-Null zu senken.

3. Kanton, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes haben tiefgreifende Umbau- und Sanierungsmassnahmen an ihren Gebäuden mindestens nach dem Minergie-Standard oder vergleichbaren Standards auszuführen. Bei Neubauten sind grundsätzlich der Minergie-P oder vergleichbare Standards einzuhalten.

4. Besitzt der Kanton Beteiligungen an Unternehmungen oder Körperschaften, so setzt er sein Mitspracherecht ein, um die gleichen Standards als Vorbild der Anstalten des öffentlichen Rechts einzuhalten.

5. Sind diese Anforderungen nachweislich nicht sinnhaft oder nur mit einem sehr hohen Aufwand zu erreichen, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden. Ausnahmen sind zu begründen.

6. Der Kanton führt eine Energiefachstelle und kann Dritte beiziehen.

← Art. 1 Energiegesetz Zweck Art. 3 Energiegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →