730.100
CH-SH
Art. 19 Energiegesetz - Heizungen im Freien
Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Bestimmungen betreffend Energienutzung
Art. 19 Energiegesetz · Heizungen im Freien
1. Der Bau neuer und die Sanierung bestehender ortsfester Heizungen im Freien sind nur zulässig, wenn sie mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn
a) die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz technischer Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert und
b) bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind und
c) die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist.