730.100
CH-SH
Art. 18 Energiegesetz - Beheizte Freiluftbäder
Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Bestimmungen betreffend Energienutzung
Art. 18 Energiegesetz · Beheizte Freiluftbäder
1. Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig, wenn sie mit erneuerbarer Energie oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2. Elektrische Wärmepumpen und Fernwärme dürfen zur Beheizung eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.