730.100
CH-SH
Art. 16 Energiegesetz - Kühlung und Befeuchtung
Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Bestimmungen betreffend Energienutzung
Art. 16 Energiegesetz · Kühlung und Befeuchtung
1. Für baubewilligungspflichtige Neuanlagen und beim baubewilligungspflichtigen Ersatz von bestehenden Anlagen für die Kühlung, Be- und Entfeuchtung von Räumen und Bauten sind Anlagen nach dem Stand der Technik einzusetzen und mit erneuerbarer Energie zu betreiben.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.