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Art. 16 Energiegesetz - Kühlung und Befeuchtung

Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Bestimmungen betreffend Energienutzung
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Art. 16 Energiegesetz · Kühlung und Befeuchtung

1. Für baubewilligungspflichtige Neuanlagen und beim baubewilligungspflichtigen Ersatz von bestehenden Anlagen für die Kühlung, Be- und Entfeuchtung von Räumen und Bauten sind Anlagen nach dem Stand der Technik einzusetzen und mit erneuerbarer Energie zu betreiben.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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