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CH-SH
Art. 14 Energiegesetz - Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Bestimmungen betreffend Energienutzung
Art. 14 Energiegesetz · Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
1. Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist nicht zulässig. Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
2. Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem sind nicht zulässig.
3. Bestehende dezentrale, ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung sind im Rahmen eines tiefgreifenden Umbaus spätestens aber bis Ende März 2036 durch Systeme zu ersetzen, welche den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
4. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
5. Eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung darf nicht als Zusatzheizung eingesetzt werden.