Art. 13 Energiegesetz - Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
Art. 13 Energiegesetz · Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung
1. Zentral beheizte Neubauten mit mindestens 5 Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Warmwasser auszurüsten.
2. Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für 5 oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder Warmwassersystems inkl. Verteilung mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser auszurüsten.
3. Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind pro Gebäude mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 % saniert wird.
4. Die Gebäudeeigentümer haben die notwendigen Geräte zur Erfassung und Regulierung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser zu installieren und zu unterhalten.
5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen.