Art. 12 Energiegesetz - Energieeffizienz von Bauten und Anlagen
Art. 12 Energiegesetz · Energieeffizienz von Bauten und Anlagen
1. Bei Bauten und Anlagen, welche geheizt oder gekühlt werden können, sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit niedrige, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Energiebedarfswerte sowie entsprechend niedrige Verluste an Wärme und Kälte erreicht werden. Auf die wirtschaftliche Tragbarkeit ist Rücksicht zu nehmen; überwiegende öffentliche Interessen sind zu wahren. Diese Anforderungen sind zu beachten
a) bei Neubauten und bewilligungspflichtigen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen, die sich wesentlich auf den Energiehaushalt des Gebäudes auswirken;
b) bei Neuinstallationen sowie bei Ersatz und wesentlichen Änderungen haustechnischer Anlagen oder Anlagen im Freien wie Heizungs-, Wassererwärmungs-, Lüftungs-, Klima- und Kühlanlagen.
2. Sofern kein Baubewilligungsverfahren erforderlich ist, sorgt die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte selbst für die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften.
3. Bei bestehenden Bauten sind durch Wärmedämm-Massnahmen bedingte Abweichungen von Grenzabstand, Baulinie, Ausnützungsziffer und Gebäudeabmessung zulässig. Bei beheizten neuen Gebäuden, welche mindestens den Minergie-, MuKEn-Standard oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen, wird die Überschreitung von maximal 20 cm für die Wärmedämmung oder Anlage zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien bei der Berechnung insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude-, Grenz-, Gewässer-, Strassen- oder Parkplatzabstände und bei den Baulinien nicht mitgezählt.
4. Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften und legt die zulässigen Energiebedarfswerte sowie die Wärme- und Kälteverluste fest. Die Einhaltung dieser Vorschriften kann der privaten Kontrolle unterstellt werden. Das Baudepartement unterstützt die Gemeinden beim Vollzug.