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Art. 11 Energiegesetz - Ladeinfrastruktur für E-Mobilität

Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Bestimmungen betreffend Energienutzung
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Art. 11 Energiegesetz · Ladeinfrastruktur für E-Mobilität

1. Neubauten und tiefgreifende Umbauten sind mit einer Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auszurüsten. Der Ausbaustandard richtet sich nach der Gebäudenutzung.

2. Bestehende öffentlich zugängliche Parkhäuser und Parkplätze mit mehr als 60 Parkeinheiten sind bis 2030 mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge nachzurüsten.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen.

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