730.100
CH-SH
Art. 10 Energiegesetz - Anforderungen an Neubauten
Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Bestimmungen betreffend Energienutzung
Art. 10 Energiegesetz · Anforderungen an Neubauten
1. Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sind so auszurüsten, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung dem Stand der Technik entspricht.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen.