730.100
CH-SH
Art. 1 Energiegesetz - Zweck
Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Energiegesetz · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt insbesondere
1. Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung;
2. Förderung der Nutzung erneuerbarer und umweltverträglich produzierter Energien;
3. Förderung der erneuerbaren dezentralen Energieproduktion;
4. Minderung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern;
5. Stärkung der Versorgungssicherheit mit Energie, insbesondere Strom;
6. Reduktion der klimaschädlichen Emissionen;
7. Steigerung der Anpassungsfähigkeit von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt an den Klimawandel;
8. Vollzug der Energie- und Klimagesetzgebung des Bundes.