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730.100 CH-SH

Art. 1 Energiegesetz - Zweck

Bestimmungen betreffend Energienutzung und Energieerzeugung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Energiegesetz · Zweck

1. Dieses Gesetz bezweckt insbesondere

1. Förderung einer sparsamen und rationellen Energienutzung;

2. Förderung der Nutzung erneuerbarer und umweltverträglich produzierter Energien;

3. Förderung der erneuerbaren dezentralen Energieproduktion;

4. Minderung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern;

5. Stärkung der Versorgungssicherheit mit Energie, insbesondere Strom;

6. Reduktion der klimaschädlichen Emissionen;

7. Steigerung der Anpassungsfähigkeit von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt an den Klimawandel;

8. Vollzug der Energie- und Klimagesetzgebung des Bundes.

Zweck Art. 2 Energiegesetz →

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