730.001
ENVV
CH-SH
§ 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss für eine sparsame und rationelle Energienutzung (ENVV) - Anschlussbedingungen für Selbstversorger
§ 4 ENVV · Anschlussbedingungen für Selbstversorger
1. Zuständige Behörde in Streitfällen (Art. 7 Abs. 5 ENB) ist der Regierungsrat.