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730.001 ENVV CH-SH

§ 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss für eine sparsame und rationelle Energienutzung (ENVV) - Koordination mit Baubewilligungsverfahren

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§ 2 ENVV · Koordination mit Baubewilligungsverfahren

1. Ist für eine bewilligungspflichtige Massnahme eine Baubewilligung des Gemeinderates erforderlich oder besteht ein enger Sachzusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren, hat der Gemeinderat das energierechtliche Gesuch bzw. die entsprechenden Unterlagen dem Baudepartement zu überweisen.

2. Die energierechtliche Bewilligung des Baudepartementes ist zusammen mit dem Baubewilligungsentscheid zu eröffnen.

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