Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss für eine sparsame und rationelle Energienutzung (ENVV) - Zuständigkeit (ENVV)
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Das Baudepartement ist für die Erteilung der gemäss Art. 9-13 ENV erforderlichen Bewilligungen zuständig. Es kann die Zuständigkeit zur Erteilung von Bewilligungen für ortsfeste Elektroheizungen delegieren.
2. Die Baubewilligungsbehörden vollziehen Art. 4 Abs. 1 und 2 ENB. Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 8 Abs. 3 ENV erteilt das Baudepartement.
1. Ist für eine bewilligungspflichtige Massnahme eine Baubewilligung des Gemeinderates erforderlich oder besteht ein enger Sachzusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren, hat der Gemeinderat das energierechtliche Gesuch bzw. die entsprechenden Unterlagen dem Baudepartement zu überweisen.
2. Die energierechtliche Bewilligung des Baudepartementes ist zusammen mit dem Baubewilligungsentscheid zu eröffnen.
1. Die öffentlichen Energieversorgungsunternehmen leiten die nach ihren Bestimmungen genehmigten Anschlussgesuche an das Baudepartement weiter.
1. Zuständige Behörde in Streitfällen (Art. 7 Abs. 5 ENB) ist der Regierungsrat.
1. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.