725.102
CH-SH
Art. 2 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» - Vorrang Kompetenzordnung
Allgemeines
Art. 2 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über das Kompetenzzentrum «Tiefbau Schaffhausen» · Vorrang Kompetenzordnung
1. Dieser Vertrag verändert die gesetzliche Kompetenzausscheidung zwischen dem Kanton und der Stadt auf dem Gebiet des Tiefbaus nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Aufsicht, Rechtsschutz und Verantwortlichkeit werden durch den vorliegenden Vertrag nicht geändert.
2. Die Kompetenzen der Parlamente und des Volkes der beiden Gemeinwesen werden durch den vorliegenden Vertrag nicht eingeschränkt.