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Art. 4 Vertrag über die Abtretung der Konzession für eine Wasserwerksanlage am Rhein bei Eglisau

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Art. 4 Vertrag über die Abtretung der Konzession für eine Wasserwerksanlage am Rhein bei Eglisau

1. Die NOK vergüten den Elektrizitätswerken der Kantone Zürich und Schaffhausen auf den Zeitpunkt des Überganges der Konzession die erlaufenen Auslagen gemäss § 6 Abs. 1 des Vertrages vom 22. April 1914 über die Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke.

2. Die Elektrizitätswerke der Kantone Zürich und Schaffhausen legen über ihre Auslagen eine genaue Abrechnung vor, die sämtliche Kosten für die Projektierung der Wasserwerksanlage am Rhein und an der Glatt mit Inbegriff der Erwerbung der Vorarbeiten von der Stadt Zürich, vom Glattkonsortium und der notwendigen Hilfsarbeiten sowie der von den Organen der beiden Werke geleisteten Arbeiten und die bisherigen sowie allfällig noch entstehenden Unkosten umfasst.

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