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§ 3 Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz - Unterlagen

Grundsätze - Allgemeines
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§ 3 Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz · Unterlagen

1. Wer um eine Konzession oder Bewilligung nachsucht oder über eine solche verfügt, hat die für die Festsetzung der Gebühren erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Messeinrichtungen, insbesondere Einrichtungen zur Messung der bezogenen, benützten oder eingeleiteten Wassermenge, auf seine Kosten zu installieren.

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