721.103
CH-SH
§ 2 Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz - Teuerungsanpassung
Grundsätze - Allgemeines
§ 2 Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz · Teuerungsanpassung
1. Die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührentarife werden durch das kantonale Tiefbauamt der Teuerung angepasst, wenn diese gegenüber der letzten Festsetzung wenigstens 5% beträgt. Massgebend ist der Index der Konsumentenpreise am 1. Januar des Vorjahres.