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§ 2 Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz - Teuerungsanpassung

Grundsätze - Allgemeines
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§ 2 Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz · Teuerungsanpassung

1. Die in dieser Verordnung festgesetzten Gebührentarife werden durch das kantonale Tiefbauamt der Teuerung angepasst, wenn diese gegenüber der letzten Festsetzung wenigstens 5% beträgt. Massgebend ist der Index der Konsumentenpreise am 1. Januar des Vorjahres.

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