711.101
CH-SH
Kanton Schaffhausen 711.101
2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
Gesetzestext (2 Artikel)
§ 1 Verordnung über die Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gemäss Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes
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1. Schadenersatzansprüche aus vorbereitenden Handlungen gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 werden durch die ordentlichen richterlichen Instanzen nach dem Streitwert beurteilt.
§ 2 Verordnung über die Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gemäss Art. 15 des eidgenössischen Enteignungsgesetzes
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1. Diese Verordnung tritt am 1. September 1980 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Der nicht veröffentlichte Beschluss des Regierungsrates vom 24. Juni 1931 über die Bezeichnung der örtlichen Flurkommission als Behörde zur Festsetzung des Schadens nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben.