Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.101 CH-SH

Kanton Schaffhausen 711.101

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Schadenersatzansprüche aus vorbereitenden Handlungen gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 werden durch die ordentlichen richterlichen Instanzen nach dem Streitwert beurteilt.

1. Diese Verordnung tritt am 1. September 1980 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

2. Der nicht veröffentlichte Beschluss des Regierungsrates vom 24. Juni 1931 über die Bezeichnung der örtlichen Flurkommission als Behörde zur Festsetzung des Schadens nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Enteignung wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben.

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