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Art. 2 Enteignungsgesetz für den Kanton Schaffhausen - Ausübung

Das Enteignungsrecht
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Art. 2 Enteignungsgesetz für den Kanton Schaffhausen · Ausübung

1. Das Enteignungsrecht kann vom Kanton, von den Gemeinden sowie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts beansprucht werden.

2. Zur Ausübung des Enteignungsrechtes bedarf es, soweit nicht die Gesetzgebung dieses Recht bereits in sich schliesst, eines Beschlusses des Regierungsrates.

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