704.101
CH-SH
§ 6 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege - Ersatz
§ 6 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege · Ersatz
1. Entstehen Kosten, weil Fuss- oder Wanderwegnetze oder Teile davon ersetzt werden müssen, so sind diese vom Verursacher zu tragen.
2. In ausserordentlichen Fällen kann der Kanton nach Massgabe von Art. 73 Abs. 2 des Strassengesetzes Beiträge an die Ersatzkosten leisten.