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704.101 CH-SH

§ 6 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege - Ersatz

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§ 6 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege · Ersatz

1. Entstehen Kosten, weil Fuss- oder Wanderwegnetze oder Teile davon ersetzt werden müssen, so sind diese vom Verursacher zu tragen.

2. In ausserordentlichen Fällen kann der Kanton nach Massgabe von Art. 73 Abs. 2 des Strassengesetzes Beiträge an die Ersatzkosten leisten.

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