704.101
CH-SH
§ 5 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege - Beschwerdelegitimation
§ 5 Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege · Beschwerdelegitimation
1. In Rechtsmittelverfahren gegen Ausführungsprojekte im Sinne von Art. 44 ff. des Strassengesetzes sind auch die Schaffhauser Sektionen der vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung zur Einsprache berechtigt.
2. Der weitere Rechtsweg richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.