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704.101 CH-SH

Fusswege

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Die Gemeinden sind verpflichtet, Fusswegnetze in den Strassenrichtplan aufzunehmen.

2. Die geänderten Strassenrichtpläne bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

1. Für die Änderung und die Anpassung der Strassenrichtpläne gelten die Vorschriften des Strassengesetzes.

2. Private Organisationen sind in das Verfahren einzubeziehen.

1. Die Zuständigkeit für den Bau und Unterhalt von Fuss- und Wanderwegen sowie die Kostentragung richten sich nach dem Strassengesetz.

1. In Rechtsmittelverfahren gegen Ausführungsprojekte im Sinne von Art. 44 ff. des Strassengesetzes sind auch die Schaffhauser Sektionen der vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung zur Einsprache berechtigt.

2. Der weitere Rechtsweg richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

1. Entstehen Kosten, weil Fuss- oder Wanderwegnetze oder Teile davon ersetzt werden müssen, so sind diese vom Verursacher zu tragen.

2. In ausserordentlichen Fällen kann der Kanton nach Massgabe von Art. 73 Abs. 2 des Strassengesetzes Beiträge an die Ersatzkosten leisten.

1. Die Behörden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Fuss- und Wanderwege.

2. Werden Fuss- und Wanderwege berührt, holen sie eine Stellungnahme der Fachstellen ein.

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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