§ 9 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Schematische Bewertung und individuelle Schätzung
§ 9 MAV · Schematische Bewertung und individuelle Schätzung
1. Das Amt für Grundstückschätzungen kann insbesondere bei einer grossen Anzahl vergleichbarer Fälle oder einfachen Verhältnissen eine schematische Bewertung vornehmen.
2. Ist eine schematische Bewertung erfolgt, kann von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eine individuelle Schätzung durchgeführt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
3. Als besondere Gründe gelten insbesondere
a) verbesserte Nutzungsmöglichkeiten infolge von Quartierplänen
b) tatsächliche und öffentlich-rechtliche Eigenschaften des Grundstücks, die dazu führen, dass die durch die Planungsmassnahme verbesserten Nutzungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden können
4. Über die Durchführung der individuellen Schätzung entscheidet das Amt für Grundstückschätzungen.
5. Wenn keine besonderen Gründe vorliegen, können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eine individuelle Schätzung verlangen, wenn sie die Kosten dafür übernehmen.