700.201
MAV
CH-SH
§ 8 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Bewertungsgrundsätze
Bemessung des Bodenmehrwerts
§ 8 MAV · Bewertungsgrundsätze
1. Die Bewertung eines Grundstücks richtet sich
a) nach den örtlichen Verhältnissen, insbesondere der Infrastruktur und den Verkehrsverhältnissen sowie
b) nach der Lage des Grundstücks, insbesondere seiner Erschliessung und Überbauungsmöglichkeit
2. Für die Überbauungsmöglichkeit ist die höchstmögliche Ausnützung gemäss Bauordnung und Zonenplan massgebend; öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen werden berücksichtigt.
3. Für die Bewertung eines Grundstücks wird eine anerkannte Bewertungsmethode angewendet.