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700.201 MAV CH-SH

§ 5 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Verfahrenseinleitung

Bemessung des Bodenmehrwerts
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§ 5 MAV · Verfahrenseinleitung

1. Die verfahrensleitende Behörde leitet das Mehrwertausgleichsverfahren nach Rechtskraft der Planungsmassnahme gemäss Art. 5 Abs. 1 MAG ein, indem sie das Amt für Grundstückschätzungen mit der Bemessung des Bodenmehrwerts beauftragt.

2. Die verfahrensleitende Behörde informiert die von der Planungsmassnahme betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Verfahrenseinleitung.

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