700.201
MAV
CH-SH
§ 5 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Verfahrenseinleitung
Bemessung des Bodenmehrwerts
§ 5 MAV · Verfahrenseinleitung
1. Die verfahrensleitende Behörde leitet das Mehrwertausgleichsverfahren nach Rechtskraft der Planungsmassnahme gemäss Art. 5 Abs. 1 MAG ein, indem sie das Amt für Grundstückschätzungen mit der Bemessung des Bodenmehrwerts beauftragt.
2. Die verfahrensleitende Behörde informiert die von der Planungsmassnahme betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Verfahrenseinleitung.