Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.201 MAV CH-SH

§ 4 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Zuständigkeit

Bemessung des Bodenmehrwerts
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§ 4 MAV · Zuständigkeit

1. Für die Bemessung des Bodenmehrwerts ist das Amt für Grundstückschätzungen zuständig.

2. Das Amt für Grundstückschätzungen kann externe Fachpersonen beiziehen.

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