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700.201 MAV CH-SH

§ 30 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Verhältnis zum Waldgesetz

Verhältnis zum Waldgesetz
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§ 30 MAV · Verhältnis zum Waldgesetz

1. Bei Materialabbau- oder Deponiezonen im Wald im Eigentum der öffentlichen Hand kommt das Mehrwertausgleichsgesetz nicht zur Anwendung. Der Mehrwertausgleich erfolgt gemäss dem kantonalen Waldrecht.

2. Erfolgt eine Rodung im Zusammenhang mit Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, so ist der Vorteilsausgleich gemäss kantonalem Waldgesetz vorzunehmen.

3. Erfolgt eine Rodung und eine Zuweisung zu einer Bauzone bzw. zu einer Materialabbau- oder Deponiezone und ist der Wald im Privateigentum, so kommt für die Regelung des Ausgleichs das Mehrwertausgleichsgesetz zur Anwendung.

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