700.201
MAV
CH-SH
§ 3 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Information im Planungsverfahren
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 MAV · Information im Planungsverfahren
1. Im Bericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 zu Planungsmassnahmen ist in allgemeiner Weise auf das Mehrwertausgleichsverfahren hinzuweisen.
2. Den von der Planungsmassnahme betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wird keine individuelle Mitteilung zugestellt.