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700.201 MAV CH-SH

§ 29 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Verfahren bei raumplanerischen Massnahmen

Kantonaler Mehrwertausgleichsfonds
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§ 29 MAV · Verfahren bei raumplanerischen Massnahmen

1. Antragsberechtigt sind die Gemeinden und Amtsstellen des Kantons.

2. Der begründete Antrag, der dem Planungs- und Naturschutzamt einzureichen ist, hat mindestens folgende Informationen zu umfassen

a) einen Beschrieb der Massnahme samt den Plänen

b) eine Kostenberechnung und einen Finanzierungsplan

c) allfällige Beitragsgesuche, die an weitere Stellen gerichtet werden

3. Es können zusätzliche Unterlagen verlangt werden, wenn dies für die Behandlung des Gesuchs erforderlich ist. Auf unvollständige Gesuche wird nicht eingetreten.

4. Die Beitragshöhe richtet sich nach der raumplanerischen Bedeutung und Wirkung der Massnahme.

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