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700.201 MAV CH-SH

§ 28 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Verfahren bei entschädigungspflichtigen Planungen

Kantonaler Mehrwertausgleichsfonds
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§ 28 MAV · Verfahren bei entschädigungspflichtigen Planungen

1. Antragsberechtigt sind die Gemeinden.

2. Mit der Antragstellung sind dem Planungs- und Naturschutzamt folgende Beilagen einzureichen

a) Rechtskräftiger Entscheid der Schätzungskommission

b) Beleg der Entschädigungszahlung

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