700.201
MAV
CH-SH
§ 27 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Vorrang
Kantonaler Mehrwertausgleichsfonds
§ 27 MAV · Vorrang
1. Bei einer Unterdeckung des Fonds werden nur entschädigungspflichtige Planungen finanziert. Beiträge an raumplanerische Massnahmen werden nur geleistet, wenn im Fonds genügend Mittel vorhanden sind.