Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.201 MAV CH-SH

§ 27 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Vorrang

Kantonaler Mehrwertausgleichsfonds
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§ 27 MAV · Vorrang

1. Bei einer Unterdeckung des Fonds werden nur entschädigungspflichtige Planungen finanziert. Beiträge an raumplanerische Massnahmen werden nur geleistet, wenn im Fonds genügend Mittel vorhanden sind.

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