Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.201 MAV CH-SH

§ 26 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Verwendungszwecke

Kantonaler Mehrwertausgleichsfonds
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§ 26 MAV · Verwendungszwecke

1. Die Fondsmittel werden verwendet für

a) Entschädigungspflichtige Planungen von Kanton und Gemeinden gemäss Art. 6 Abs. 4 MAG

b) Raumplanerische Massnahmen von Kanton und Gemeinden gemäss Art. 3 RPG wie namentlich

1. die Aufwertung der Landschaft

2. die Gestaltung des öffentlichen Raums

3. die Verbesserung des Lokalklimas und der ökologischen Qualität und Durchlässigkeit des Siedlungsraums oder

4. die Verbesserung der Bau- und Planungskultur

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