700.201
MAV
CH-SH
§ 24 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Städtebauliche Verträge
Städtebauliche Verträge
§ 24 MAV · Städtebauliche Verträge
1. Der Kanton und die Gemeinden können städtebauliche Verträge abschliessen.
2. Liegt ein städtebaulicher Vertrag vor, wird der finanzielle Gegenwert der vereinbarten Leistungen bis zur Höhe der geschuldeten Mehrwertabgabe angerechnet.
3. Städtebauliche Verträge können mit Zustimmung aller Vertragsparteien im Grundbuch angemerkt werden.