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700.201 MAV CH-SH

§ 23 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Löschung von Anmerkung und Pfandrecht

Bezug der Mehrwertabgabe
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§ 23 MAV · Löschung von Anmerkung und Pfandrecht

1. Die verfahrensleitende Behörde meldet dem Grundbuchamt nach vollständiger Begleichung der Abgabe oder Verjährung der Mehrwertabgabeforderung die Löschung der Grundbuchanmerkung und eines allfälligen Grundpfandrechts.

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