700.201
MAV
CH-SH
§ 23 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Löschung von Anmerkung und Pfandrecht
Bezug der Mehrwertabgabe
§ 23 MAV · Löschung von Anmerkung und Pfandrecht
1. Die verfahrensleitende Behörde meldet dem Grundbuchamt nach vollständiger Begleichung der Abgabe oder Verjährung der Mehrwertabgabeforderung die Löschung der Grundbuchanmerkung und eines allfälligen Grundpfandrechts.