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700.201 MAV CH-SH

§ 22 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Zahlungserleichterungen

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§ 22 MAV · Zahlungserleichterungen

1. Die verfahrensleitende Behörde kann auf begründetes Gesuch hin ausnahmsweise Stundung und Ratenzahlung gewähren.

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