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700.201 MAV CH-SH

§ 21 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Vorzeitige Zahlung

Bezug der Mehrwertabgabe
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§ 21 MAV · Vorzeitige Zahlung

1. Der oder die Abgabepflichtige kann ab Rechtskraft der Festsetzungsverfügung für die Mehrwertabgabe die vorzeitige Rechnungsstellung verlangen.

2. Die vorzeitige Begleichung der Abgabe berechtigt nicht zu einer Abgabereduktion.

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