700.201
MAV
CH-SH
§ 21 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Vorzeitige Zahlung
Bezug der Mehrwertabgabe
§ 21 MAV · Vorzeitige Zahlung
1. Der oder die Abgabepflichtige kann ab Rechtskraft der Festsetzungsverfügung für die Mehrwertabgabe die vorzeitige Rechnungsstellung verlangen.
2. Die vorzeitige Begleichung der Abgabe berechtigt nicht zu einer Abgabereduktion.