700.201
MAV
CH-SH
§ 20 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Landwirtschaftliche Ersatzbaute
Bezug der Mehrwertabgabe
§ 20 MAV · Landwirtschaftliche Ersatzbaute
1. Tritt die Fälligkeit vor Ablauf der Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute gemäss Art. 5 Abs. 3 MAG ein, wird der Bezug bis zum Ablauf der Frist aufgeschoben.