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700.201 MAV CH-SH

§ 20 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Landwirtschaftliche Ersatzbaute

Bezug der Mehrwertabgabe
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§ 20 MAV · Landwirtschaftliche Ersatzbaute

1. Tritt die Fälligkeit vor Ablauf der Frist zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute gemäss Art. 5 Abs. 3 MAG ein, wird der Bezug bis zum Ablauf der Frist aufgeschoben.

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