Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.201 MAV CH-SH

§ 19 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Grundpfandrechte

Bezug der Mehrwertabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 MAV · Grundpfandrechte

1. Die verfahrensleitende Behörde meldet das Grundpfandrecht dem Grundbuchamt zur Eintragung an, sobald die Fälligkeit eingetreten ist. Auf die Anmeldung kann verzichtet werden, wenn das Ausfallrisiko gering erscheint oder die Forderung bereits anderweitig sichergestellt ist.

← § 18 MAV Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Geltungsbereich § 20 MAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →