700.201
MAV
CH-SH
§ 19 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Grundpfandrechte
Bezug der Mehrwertabgabe
§ 19 MAV · Grundpfandrechte
1. Die verfahrensleitende Behörde meldet das Grundpfandrecht dem Grundbuchamt zur Eintragung an, sobald die Fälligkeit eingetreten ist. Auf die Anmeldung kann verzichtet werden, wenn das Ausfallrisiko gering erscheint oder die Forderung bereits anderweitig sichergestellt ist.