700.201
MAV
CH-SH
§ 18 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Meldepflicht
Bezug der Mehrwertabgabe
§ 18 MAV · Meldepflicht
1. Die kommunalen Baubehörden melden der verfahrensleitenden Behörde innert 30 Tagen die Baufreigabe bzw. der Baubeginn oder die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung, sofern eine Mehrwertabgabe angemerkt ist.
2. Das Grundbuchamt meldet der verfahrensleitenden Behörde unentgeltlich innert 30 Tagen die öffentliche Beurkundung eines auf die Veräusserung eines Grundstücks gerichteten Vertrags und die Handänderung, sofern eine Mehrwertabgabe angemerkt ist.