700.201
MAV
CH-SH
§ 17 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Fälligkeit bei Veräusserung
Bezug der Mehrwertabgabe
§ 17 MAV · Fälligkeit bei Veräusserung
1. Bei Veräusserungen wird die Mehrwertabgabe mit dem Übergang des Eigentums auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger fällig. Beim Verkauf von Stockwerkeigentum tritt die Fälligkeit anteilsmässig für das entsprechende Sonderrecht ein.
2. Bei Veräusserungen eines Teils des Grundstücks wird die Mehrwertabgabe im Verhältnis zum Wertanteil des veräusserten Teils fällig.
3. Die Einräumung eines Baurechts gilt als Veräusserung. Der Heimfall eines Baurechts löst hingegen keine Fälligkeit aus.
4. Keine Veräusserung stellen Eigentümerwechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug, güterrechtliche Auseinandersetzung oder Schenkung dar, bei denen keine Grundstücksgewinnsteuer erhoben wird.