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700.201 MAV CH-SH

§ 16 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Fälligkeit bei Überbauung

Bezug der Mehrwertabgabe
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§ 16 MAV · Fälligkeit bei Überbauung

1. Bei der Überbauung wird die Mehrwertabgabe mit der Baufreigabe bzw. bei Baubeginn oder mit der Rechtskraft einer nachträglich erteilten Baubewilligung fällig.

2. Geringfügige bauliche Massnahmen lösen die Fälligkeit nicht aus. Als geringfügig gelten insbesondere Sanierungen oder einmalige Erweiterungen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche innerhalb des bestehenden Bauvolumens um maximal 50 m².

3. Bei etappierten Bauvorhaben ist die gesamte Mehrwertabgabe mit der Baufreigabe bzw. beim Baubeginn für die erste Etappe fällig.

4. Die Mehrwertabgabe für Materialabbau- und Deponiezonen wird im Verhältnis zum Wertanteil der freigegebenen Abbau- bzw. Auffülletappe fällig.

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