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700.201 MAV CH-SH

§ 15 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Festsetzung

Festsetzung der Mehrwertabgabe
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§ 15 MAV · Festsetzung

1. Die verfahrensleitende Behörde verfügt die Mehrwertabgabe auf der Grundlage des bereinigten Mehrwerts und nach Massgabe des anwendbaren Abgabesatzes.

2. Die rechtskräftig festgesetzte Mehrwertabgabe wird auf Veranlassung und auf Kosten der verfahrensleitenden Behörde im Grundbuch angemerkt.

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