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700.201 MAV CH-SH

§ 14 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) - Gewährung des rechtlichen Gehörs

Festsetzung der Mehrwertabgabe
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§ 14 MAV · Gewährung des rechtlichen Gehörs

1. Die verfahrensleitende Behörde setzt der oder dem Abgabepflichtigen eine Frist von 30 Tagen an, um zum ermittelten Mehrwert und zur Höhe der Abgabe Stellung zu nehmen.

2. Bei Bedarf holt die verfahrensleitende Behörde zur Stellungnahme des oder der Abgabepflichtigen einen Mitbericht des Amts für Grundstückschätzungen ein.

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